2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz auf seine Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2024 nicht eingegangen ist. Es ist zwar fraglich, ob die in der genannten Eingabe gemachten Einwände rechtzeitig erfolgt sind. Diesbezüglich ist jedoch so oder anders eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission möglich. Der Kanton Aargau hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die Kognition der oberen Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen im Verhältnis zur unteren Aufsichtsbehörde einzuschränken (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 18 SchKG; vgl. § 22 EG SchKG).