Strafanzeige gegen ihn eingereicht werde (Beilage 1 zum Amtsbericht vom 6. Februar 2024). Nachdem der Schuldner in der Folge den mit Nachzahlungsverfügung in Rechnung gestellten Betrag nicht bezahlt hatte, reichte das Betreibungsamt am 18. Januar 2024 bei der zuständigen Behörde Strafanzeige ein (Beilage 3 zum Amtsbericht vom 6. Februar 2024). Sofern der Beschwerdeführer für den von der Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 erfassten Zeitraum (Februar bis August 2023) eine Neuberechnung der pfändbaren Quote hätte erreichen wollen, hätte er sich gegen den vorangehenden Pfändungsvollzug vom 15. Mai 2023 zur Wehr setzen müssen. Wie bereits erwähnt, fällt bei einer Lohnpfändung eine