93 SchKG). Mit der Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 wurde dem Schuldner aufgrund des erst nach erfolgtem Pfändungsvollzug vom 15. Mai 2023 dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebrachten vorhandenen Einkommens einzig eine Frist zur Bezahlung des für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von Februar bis August 2023 berechneten Betrags von Fr. 17'813.25 eingeräumt und angedroht, dass bei Nichtbezahlung dieses Betrags innert Frist Strafanzeige gegen ihn eingereicht werde (Beilage 1 zum Amtsbericht vom 6. Februar 2024).