2.3. 2.3.1. Es ist unbestritten, dass am 29. September 2023 seitens des Betreibungsamts eine Nachzahlungsverfügung erlassen wurde, mit welcher vom Schuldner – infolge erst nach dem Pfändungsvollzug vom 14. Juli 2023 dem Betreibungsamt bekannt gewordenem Einkommen – für den Zeitraum von Februar bis August 2023 eine Nachzahlung von Fr. 17'813.25 gefordert wurde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. Februar 2024 zugestellt.