Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2, 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2).