2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde zunächst vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. So sei ihm als Partei die Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 nicht unter vorgängiger Gewährung der Parteirechte zugestellt worden. Es reiche nicht, diese Verfügung nur als Beilage zur Eingabe des Betreibungsamts vom 5. Februar 2024 zu erwähnen. Überdies sei abzuklären, wo sich das (nicht angegebene) Geld des Schuldners heute befinde. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Einwendungen in der Stellungnahme vom 13. Juni 2024 bezüglich -6-