1.3.2. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren erstmals, dass der Hauseigentümer der Liegenschaft, in welcher der Schuldner eine Mietwohnung bewohnt, von der C._____ AG (Liegenschaftsverwaltung) benannt werden soll und dieser sämtliche Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Geschäftsberichte zu edieren habe. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, diesen Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen. Inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es handelt sich folglich um einen neuen Antrag, welcher gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig ist.