2.6. Am 9. Juli 2024 überprüfte das Betreibungsamt Q._____, ob der Schuldner ein Fernsehgerät besitzt. Es stellte fest, dass der Schuldner selbst keinen Fernseher besitze, sondern nur seine Ehefrau bzw. deren Mutter Eigentümerinnen des Fernsehers seien und der Schätzwert des Fernsehers lediglich Fr. 1.00 betrage. 3. 3.1. Gegen den ihm am 27. Juni 2024 zugestellten Entscheid vom 19. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: