" 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, abzuklären, ob der Schuldner einen Fernseher besitzt, welcher unter Berücksichtigung von Art. 92 Abs. 2 SchKG pfändbar ist. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird im Übrigen abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen."