1. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 13. Dezember 2023 gegen den Schuldner die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. aaa. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Schuldners. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 8'466.85 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 5'161.90 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 3'304.95 festgesetzt. Am 15. Januar 2024 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: