{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-03-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-32_2025-03-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10690", "Checksum": "5cc8e992b64949c11d9c971a2dd68940"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.03.2025 KBE.2024.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:39:37", "Checksum": "ab5a5e72046bf06afd422671ef12071b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.03.2025 KBE.2024.32\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.32 / SD\n\nEntscheid vom 20. März 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Juni 2024\ngegenstand\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2024 / Nachzahlungsverfügung\nvom 29. September 2023\n\nSchuldner:\nB._____,\n[…]\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt Q._____ vollzog am 13. Dezember 2023 gegen den\nSchuldner die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. aaa. Gepfändet wurden sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Einkünfte des Schuldners. Ausgehend von relevanten Einkünften von\nFr. 8'466.85 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von\nFr. 5'161.90 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 3'304.95 festgesetzt. Am\n15. Januar 2024 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsurkunde aus.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:\n\n\" 1. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die am 24.07.2023 in Aussicht\ngestellte Nachzahlungsverfügung zu erlassen.\n\n2. Die Existenzminimumsberechnung sei im Sinne der untenstehenden\nErwägungen nochmals neu zu berechnen.\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstatte am 6. Februar 2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Februar 2024 zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ Stellung.\n\n2.4.\n2.4.1.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verlangte mit\nVerfügung vom 8. Mai 2024 beim Betreibungsamt Q._____ die vollständigen Unterlagen der Betreibung Nr. bbb ein.\n\n2.4.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ reichte am 16. Mai 2024 die von ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verlangten Unterlagen ein.\n\n2.4.3.\nDer Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2024 zu den am\n16. Mai 2024 vom Betreibungsamt Q._____ eingereichten Unterlagen Stellung.\n-3-\n\n2.5.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Juni 2024:\n\n\" 1.\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt\nQ._____ angewiesen, abzuklären, ob der Schuldner einen Fernseher besitzt, welcher unter Berücksichtigung von Art. 92 Abs. 2 SchKG pfändbar\nist.\n\n2.\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers wird im Übrigen abgewiesen.\n\n3.\nEs werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n2.6.\nAm 9. Juli 2024 überprüfte das Betreibungsamt Q._____, ob der Schuldner\nein Fernsehgerät besitzt. Es stellte fest, dass der Schuldner selbst keinen\nFernseher besitze, sondern nur seine Ehefrau bzw. deren Mutter Eigentümerinnen des Fernsehers seien und der Schätzwert des Fernsehers lediglich Fr. 1.00 betrage.\n\n3.\n3.1.\nGegen den ihm am 27. Juni 2024 zugestellten Entscheid vom 19. Juni 2024\nerhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 bei der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:\n\n\" Der beigelegte Entscheid (Ziff. 2) sei aufzuheben und die Angelegenheit\nzurückzuweisen. Der Sachverhalt ist weiter abzuklären.\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit\nAmtsbericht vom 16. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ und der Schuldner liessen sich innert Frist\nnicht vernehmen.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n"}