Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.32 / SD Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Juni 2024 gegenstand in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2024 / Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 Schuldner: B._____, […] -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog am 13. Dezember 2023 gegen den Schuldner die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. aaa. Gepfändet wur- den sämtliche über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen- den Einkünfte des Schuldners. Ausgehend von relevanten Einkünften von Fr. 8'466.85 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 5'161.90 wurde die pfändbare Quote auf Fr. 3'304.95 festgesetzt. Am 15. Januar 2024 stellte das Betreibungsamt Q._____ die Pfändungsur- kunde aus. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Januar 2024 beim Prä- sidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde mit fol- genden Anträgen ein: " 1. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die am 24.07.2023 in Aussicht gestellte Nachzahlungsverfügung zu erlassen. 2. Die Existenzminimumsberechnung sei im Sinne der untenstehenden Erwägungen nochmals neu zu berechnen." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstatte am 6. Februar 2024 seinen Amtsbe- richt. 2.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Februar 2024 zum Amts- bericht des Betreibungsamts Q._____ Stellung. 2.4. 2.4.1. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verlangte mit Verfügung vom 8. Mai 2024 beim Betreibungsamt Q._____ die vollständi- gen Unterlagen der Betreibung Nr. bbb ein. 2.4.2. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 16. Mai 2024 die von ihm mit Ver- fügung vom 8. Mai 2024 verlangten Unterlagen ein. 2.4.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2024 zu den am 16. Mai 2024 vom Betreibungsamt Q._____ eingereichten Unterlagen Stel- lung. -3- 2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Juni 2024: " 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, abzuklären, ob der Schuldner einen Fernseher be- sitzt, welcher unter Berücksichtigung von Art. 92 Abs. 2 SchKG pfändbar ist. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird im Übrigen abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben und keine Parteientschädigungen zu- gesprochen." 2.6. Am 9. Juli 2024 überprüfte das Betreibungsamt Q._____, ob der Schuldner ein Fernsehgerät besitzt. Es stellte fest, dass der Schuldner selbst keinen Fernseher besitze, sondern nur seine Ehefrau bzw. deren Mutter Eigentü- merinnen des Fernsehers seien und der Schätzwert des Fernsehers ledig- lich Fr. 1.00 betrage. 3. 3.1. Gegen den ihm am 27. Juni 2024 zugestellten Entscheid vom 19. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgendem Rechtsbe- gehren: " Der beigelegte Entscheid (Ziff. 2) sei aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuweisen. Der Sachverhalt ist weiter abzuklären." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 16. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ und der Schuldner liessen sich innert Frist nicht vernehmen. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen recht- lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO- METTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerde- führers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beein- flusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bun- desgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2). 1.3. 1.3.1. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- -5- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 326 ZPO). Die Geltung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die mögli- chen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehaup- tungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeent- scheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; CO- METTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG). 1.3.2. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren erstmals, dass der Hauseigentümer der Liegenschaft, in welcher der Schuldner eine Miet- wohnung bewohnt, von der C._____ AG (Liegenschaftsverwaltung) be- nannt werden soll und dieser sämtliche Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Geschäftsberichte zu edieren habe. Dem Beschwerdeführer wäre es mög- lich gewesen, diesen Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu stel- len. Inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben ha- ben sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es handelt sich folglich um einen neuen Antrag, welcher gemäss § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde zunächst vor, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. So sei ihm als Partei die Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 nicht unter vorgängiger Gewährung der Parteirechte zugestellt worden. Es reiche nicht, diese Verfügung nur als Beilage zur Eingabe des Betreibungsamts vom 5. Februar 2024 zu erwähnen. Überdies sei abzuklären, wo sich das (nicht angegebene) Geld des Schuldners heute befinde. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Ein- wendungen in der Stellungnahme vom 13. Juni 2024 bezüglich -6- Zahlungsbelege betreffend Transportkosten, der Höhe und Zusammenset- zung der Nebenkosten sowie dem Nachweis der Stellensuche der Ehefrau des Schuldners auseinandergesetzt (Beschwerde S. 1). 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz umfasst den Anspruch der betroffenen Parteien auf Eröffnung der Entscheide, sowie die Begründungspflicht des Ent- scheids. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmit- tels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsan- spruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdefüh- rende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbrin- gen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2, 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2). 2.3. 2.3.1. Es ist unbestritten, dass am 29. September 2023 seitens des Betreibungs- amts eine Nachzahlungsverfügung erlassen wurde, mit welcher vom Schuldner – infolge erst nach dem Pfändungsvollzug vom 14. Juli 2023 dem Betreibungsamt bekannt gewordenem Einkommen – für den Zeitraum von Februar bis August 2023 eine Nachzahlung von Fr. 17'813.25 gefordert wurde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer erstmals mit vor- instanzlicher Verfügung vom 16. Februar 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwar vor, dass mit die- ser späten Zustellung der Nachzahlungsverfügung an ihn sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Indessen macht er in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort geltend, welche Vorbringen er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingebracht hätte und inwiefern dies für ihn hätte erheblich sein können. Folglich ist in Bezug auf die Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 auf die vom -7- Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör von Vorherein nicht einzugehen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer an einer An- fechtung der Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 ein Rechtsschutzinteresse zukommen könnte. Soweit der Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen in seiner Eingabe vom 13. Juni 2024 vor Vorinstanz geltend machen will, dass bei der Nachzahlungsverfügung vom 29. Sep- tember 2023 die Wohnkosten des Schuldners zu hoch und die Sozialversi- cherungskosten der Familie des Schuldners nicht genügend abgeklärt wor- den seien, scheint er zu verkennen, dass mit der Nachzahlungsverfügung in der laufenden Lohnpfändung keine Neuberechnung der pfändbaren Quote vorgenommen wurde. Dies zu Recht, da bei einer Lohnpfändung die gepfändete Quote – vorbehältlich einer vorläufigen gerichtlichen Anord- nung an den Arbeitgeber auf einstweiligen Rückbehalt des Lohnes über die pfändbare Quote hinaus – nicht rückwirkend zulasten des Schuldners her- aufgesetzt werden kann bzw. darf (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS210080 vom 22. Oktober 2021 E. 3.5.3 mit Hinweis auf BGE 81 III 14). Bei einer laufenden Lohnpfändung lässt sich ein nachträg- licher Ausgleich von allenfalls vom Betreibungsamt zu wenig gepfändetem Einkommen wegen der Existenzminimumsschranke schlicht nicht realisie- ren (vgl. VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG). Mit der Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 wurde dem Schuldner aufgrund des erst nach erfolgtem Pfändungsvollzug vom 15. Mai 2023 dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebrachten vorhandenen Einkommens einzig eine Frist zur Bezahlung des für den in der Vergangenheit liegenden Zeit- raum von Februar bis August 2023 berechneten Betrags von Fr. 17'813.25 eingeräumt und angedroht, dass bei Nichtbezahlung dieses Betrags innert Frist Strafanzeige gegen ihn eingereicht werde (Beilage 1 zum Amtsbericht vom 6. Februar 2024). Nachdem der Schuldner in der Folge den mit Nach- zahlungsverfügung in Rechnung gestellten Betrag nicht bezahlt hatte, reichte das Betreibungsamt am 18. Januar 2024 bei der zuständigen Be- hörde Strafanzeige ein (Beilage 3 zum Amtsbericht vom 6. Februar 2024). Sofern der Beschwerdeführer für den von der Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 erfassten Zeitraum (Februar bis August 2023) eine Neuberechnung der pfändbaren Quote hätte erreichen wollen, hätte er sich gegen den vorangehenden Pfändungsvollzug vom 15. Mai 2023 zur Wehr setzen müssen. Wie bereits erwähnt, fällt bei einer Lohnpfändung eine rückwirkende Änderung der pfändbaren Quote indessen ausser Betracht, weshalb die Vorinstanz auf allfällige Einwendungen des Beschwerdefüh- rers gegen die Nachzahlungsverfügung vom 29. September 2023 mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin nicht hätte eingetreten werden können. -8- 2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz auf seine Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2024 nicht eingegangen ist. Es ist zwar fraglich, ob die in der genannten Eingabe gemachten Ein- wände rechtzeitig erfolgt sind. Diesbezüglich ist jedoch so oder anders eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission möglich. Der Kanton Aargau hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die Kognition der oberen Aufsichtsbehörde in Betrei- bungssachen im Verhältnis zur unteren Aufsichtsbehörde einzuschränken (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 18 SchKG; vgl. § 22 EG SchKG). Die obere Aufsichtsbehörde verfügt daher über die gleiche Kognition wie die untere Aufsichtsbehörde und kann sowohl den Sachverhalt wie auch sämtliche Rechtsfragen frei prüfen (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Eine Rück- weisung würde folglich lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen. Soweit sich die Rügen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Juni 2024 auf Handlungen oder Unterlassungen des Betreibungsamts beziehen, deren Korrektur noch möglich sind (vgl. E. 1.2 hiervor und E. 3 hernach), sind diese daher nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde (sowie auch bereits mit seinen vorinstanzlichen Eingaben vom 22. Januar, 23. Februar und 13. Juni 2024) etliche Vorbringen gegen die gemäss Pfändungsurkunde vom 15. Januar 2024 verfügte Lohnpfändung bzw. Berechnung des Exis- tenzminimums des Schuldners und dessen Familie geltend. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von einer höheren pfändbaren Quote auszugehen. Es seien bei der Existenzminimumberechnung des Schuldners bzw. dessen Familie von weniger hohen Wohn-, Arbeitsweg- und Krankenkassenkosten auszugehen. Zudem seien keine Kosten für Ar- beitssuchbemühungen der Ehefrau des Schuldners zu berücksichtigen (Beschwerde S. 2 ff.). 3.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensaufwand zu bestimmen. Das un- bedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet, welches der Betreibungsbeamte in jedem einzelnen Fall festzusetzen hat. Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in aus- geglichener Weise Rechnung zu tragen (BGE 119 III E. 3b; VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 21 zu Art. 93 SchKG). -9- Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden, wobei die Frist mit dem Pfändungsvollzug zu laufen beginnt (Art. 93 Abs. 2 SchKG). Konkret beginnt die nicht verlängerbare Jahresfrist mit dem Fest- halten der pfändbaren Quote in der Pfändungsurkunde zu laufen und endet mit Ablauf des Pfändungsjahres, bei vollständiger Bezahlung der Forde- rung, Zinsen und Kosten oder durch Rückzug der Betreibung (VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 43 und 62 f. zu Art. 93 SchKG). 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog gegenüber dem Schuldner die Lohn- pfändung am 13. Dezember 2023. Die Ausstellung der entsprechenden Pfändungsurkunde, in welcher mit Verweis auf das Existenzminimumbe- rechnungsblatt des Betreibungsamts vom 31. Dezember 2023 die pfänd- bare Lohnquote festgehalten wurde, erfolgte am 15. Januar 2024 (Be- schwerdebeilage). Das gegenüber dem Schuldner vom Betreibungsamt Q._____ verfügte Lohnpfändungsjahr ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Zu beurteilen wäre somit einzig eine Erhöhung der pfändbaren Quote für einen vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Wie bereits vor- stehend ausgeführt (vgl. E. 2.3.1), kann bei einer Lohnpfändung die ge- pfändete Quote indessen nicht rückwirkend zu Lasten des Schuldners her- aufgesetzt werden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS210080 vom 22. Oktober 2021 E. 3.5.3 mit Hinweis auf BGE 81 III 14; vgl. auch VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG). Mit einer Beschwerde wird der Gläubiger daher nur selten eine Erhöhung der pfänd- baren Quote erwirken können, da ein Beschwerdeverfahren – was umso mehr gilt, wenn die untere und obere Aufsichtsbehörde angerufen wird – regelmässig Monate dauert (VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG). So ist auch vorliegend eine Anpassung der Existenzminimumbe- rechnung zu Ungunsten des Schuldners infolge des zwischenzeitlich er- folgten Ablaufs des Pfändungsjahres nicht mehr möglich. Infolgedessen besteht von Seiten des Beschwerdeführers kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Überprüfung der Existenzminimumberechnung respektive das Rechtsschutzinteresse ist mit Ablauf des Lohnpfändungsjahres weggefal- len (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerde ist in Bezug auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche die Lohnpfändung des Schuldners betreffen, somit aufgrund des weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegen- standslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Anzumerken bleibt, dass aufgrund des Grundsatzes, wonach eine Erhö- hung der Pfändungsquote nur für die Zukunft möglich ist, vorliegend eine Erhöhung derselben im Beschwerdeverfahren wohl einzig mit einer Anord- nung einer vorsorglichen Massnahme i.S.v. Art. 261 ff. ZPO hätte erreicht werden können (vgl. VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG). Einerseits hätte dies aber einen entsprechenden Antrag des Be- schwerdeführers benötigt. Andererseits ist ohnehin fraglich, ob eine solche vorsorgliche angeordnete Erhöhung der Pfändungsquote überhaupt - 10 - zulässig wäre (vgl. VONDER MÜHLL, BSK-SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG mit Hinweis auf BGE 101 III 43 E. 6). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde weiter vor, es sei nicht sach- gerecht, am Wohnsitz des Schuldners nur nach einem Fernseher zu su- chen. Er verlange, dass die schuldnerische Wohnung vollständig nach Wertsachen durchsucht werde und nicht nur nach einem Fernseher. Zu- dem sei es wenig hilfreich, wenn die Pfändung angekündigt werde (Be- schwerde S. 1 f.). 4.2. Gemäss Art. 89 und Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 SchKG unterliegen der Pfändung Vermögensstücke oder Vermögensgegenstände des Schuldners. Es besteht der Grundsatz, dass das Betreibungsamt sich per- sönlich davon zu überzeugen hat, dass tatsächlich pfändbare Vermögens- stücke vorhanden sind. Es darf sich nicht einfach auf die Aussagen des Schuldners verlassen, sondern hat eigenhändig Nachforschungen anzu- stellen (SIEVI, BSK-SchKG, N. 17 zu Art. 89 SchKG mit Hinweis auf BGE 83 III 63 E. 1). In diesem Sinne halten die Aufsichtsbehörden der Kan- tone Graubünden und Solothurn zu Recht fest, dass der Sinn der Bestim- mungen von Art. 89 ff. SchKG und die ausgewogene Wahrung der Gläubi- gerinteressen es grundsätzlich verlangen, den Schuldner aufzusuchen, um zu schauen, was er hat und wie er lebt. Aus der Prämisse und der Le- benserfahrung, dass man sich nicht einfach darauf verlassen darf, was der Schuldner erzählt, ergibt sich zwangsläufig die primäre Anforderung, dass die schuldnerischen Lebens- und Vermögensverhältnisse vor Ort im Sinne eines Augenscheins zu verifizieren sind. Die in der Praxis der Betreibungs- ämter teilweise herrschende Überlegung, dass Sachpfändungen weitge- hend illusorisch geworden seien, da im Normalfall in der Schuldnerwoh- nung meist nichts zu holen sei, ist eine Forfaiterklärung, die nicht zur Leit- linie werden darf. Dass nichts zu holen ist, bleibt letztlich eine Vermutung, die es in aller Regel an Ort und Stelle zu verifizieren gilt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden KSK 11 5 vom 16. Februar 2011; Weisung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn SCRIW.2012.1 vom 23. Januar 2012). Sachlich fun- dierte Gründe erlauben es hingegen, von dieser Regel abzuweichen. So kann beispielsweise von einer Pfändung am Domizil des Schuldner abge- sehen werden, wenn mit einer Einkommenspfändung voraussichtlich sämt- liche Forderungen gedeckt werden können, oder wenn die finanziellen Ver- hältnisse des Schuldners dem Betreibungsamt bereits aus vorgängigen Pfändungsvollzügen bekannt sind. - 11 - 4.3. Im vorliegenden Fall haben bis anhin zwei Pfändungen am Schalter des Betreibungsamtes stattgefunden, wobei bei einem Pfändungsvollzug ledig- lich die Ehefrau des Schuldners anwesend war (vgl. Beilage 4 zum Amts- bericht vom 16. Mai 2024). Zudem wurde aufgrund der Weisung im ange- fochtenen Entscheid am Wohnort des Schuldners ein Fernsehgerät begut- achtet (act. 28). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, bestehen aufgrund der un- wahren Angaben des Schuldners bzw. seiner Ehefrau zu dessen Einkom- men anlässlich des ersten Pfändungsvollzugs berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der schuldnerischen Angaben (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 2.3). Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb vor- liegend bis anhin keine Pfändung am Wohnort des Schuldners stattgefun- den hat bzw. lediglich eine Überprüfung, ob der Schuldner einen pfändba- ren Fernseher besitzt. Es darf nicht sein, dass der Grundsatz der Pfändung vor Ort in sein Gegenteil verkehrt wird aufgrund von Zeit- oder Personal- mangel. Mangels Hinweise darauf, dass die finanziellen Verhältnisse des Schuldners dem Betreibungsamt Q._____ bereits aus vorgängigen Pfän- dungsvollzügen bekannt ist und nicht davon auszugehen ist, dass mit der bereits vollzogenen Lohnpfändung sämtliche Forderungen der Gläubiger gedeckt wurden, rechtfertigt es sich, in der Wohnung des Schuldners zu überprüfen, ob dieser pfändbare Vermögensstücke besitzt. Soweit die Pfändung im Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids noch nicht abge- schlossen ist bzw. dem Beschwerdeführer noch kein rechtskräftiger Ver- lustschein ausgestellt wurde, ist das Betreibungsamt Q._____ deshalb an- zuweisen, am Wohnort des Schuldners abzuklären, ob dieser pfändbare Vermögensstücke oder Vermögensgegenstände besitzt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Pfändung habe unangekündigt stattzufinden, damit keine Vermögenswerte versteckt werden könnten, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Pfändung gemäss Art. 90 SchKG immer angekündigt zu erfolgen hat. 5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Anzeige an die Pensionskasse des Schuldners gemäss Art. 99 SchKG (Beschwerde S. 5). Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der berufli- chen Vorsorge sind vor Eintritt der Fälligkeit jedoch unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Ansprüche durch eine Auswanderung des Schuldners jederzeit fällig wer- den könnten. Eine hypothetisch jederzeit möglich werdende Fälligkeit be- gründet noch keine tatsächliche Fälligkeit. - 12 - 6. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 des Ent- scheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Das Betreibungsamt Q._____ wird angewiesen, am Wohnsitz des Schuld- ners abzuklären, ob der Schuldner pfändbare Vermögensstücke oder Ver- mögenswerte besitzt, welche unter Berücksichtigung von Art. 92 SchKG pfändbar sind." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtli- che Aufsichtsbehörde Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin