{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-31_2024-10-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9898", "Checksum": "b3de0738209b684928e0c70824b9f0bc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.10.2024 KBE.2024.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:44:38", "Checksum": "25c65afdf546a39c5ba44876c59b7117", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.10.2024 KBE.2024.31\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.31 / CH / nk\n(BE.2024.2)\n\nEntscheid vom 7. Oktober 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller A._____,\n[…]\n\nGegenstand Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts\nLaufenburg\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDer Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 5. April 2024 beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine mit \"Information an das Gericht sowie Gesuch um Erteilung von entsprechenden Anweisungen an das Betreibungsamt Q._____ betreffend die Eingabe vom 5. April 2024 an das Betreibungsamt\" betitelte Eingabe ein.\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 19. April 2024 erhob der Gesuchsteller beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg \"Beschwerde wegen\nRechtsverweigerung (bzw. Rechtsverzögerung)\".\n\n1.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg forderte\nden Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Juni 2024 auf, ihm bis zum\n17. Juni 2024 mitzuteilen, ob es sich bei seiner Eingabe vom 5. April 2024\num eine Beilage für ein anderes Verfahren handle oder ob er Beschwerde\nerheben wolle. Sollte es sich um eine Beschwerde handeln, habe der Gesuchsteller innert derselben Frist mitzuteilen, gegen welche Verfügung des\nBetreibungsamts Mettauertal sich die Beschwerde richte.\n\n1.4.\nDer Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 unter\nanderem ein Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg.\n\n2.\nGerichtspräsident Ackle leitete das Ausstandsgesuch am 3. Juli 2024 an\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte, der geltend gemachte Ausstandsgrund werde bestritten.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die\n-3-\n\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nkantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\n3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n1.2.\nDer Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt von den\nParteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt haben (statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_624/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.).\n\nOb der Gesuchsteller das vorliegende Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt\nhat, kann offenbleiben, da das Gesuch – wie sich aus den nachfolgenden\nAusführungen (E. 2) ergibt – ohnehin abzuweisen ist.\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden\nkeine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in\nSachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum\ndritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten\n(Ziff. 4).\n\nDer Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus,\nGerichtspräsident Ackle führe seit dem 5. Mai 2023 eine persönliche Fehde\ngegen ihn, bei welcher er wiederholt und anhaltend die Rechtsprechung\nund die \"Prozedur\" manipuliere, um sein Präjudiz gegen ihn wider das\nRecht durchzusetzen. Gerichtspräsident Ackle bezwecke mit seiner Haltung und seinem Vorgehen, dem Gesuchsteller seine gesetzmässigen\nRechte zu verwehren und anderen nicht bestehende Rechte zu erteilen. Er\nhabe dabei auf rechtswidrige Weise den Gesuchsteller schwer benachteiligt und im Gegenzug B._____ und C._____ unrechtmässig erheblich bevorteilt. Derzeit scheine Gerichtspräsident Ackle im Begriff zu sein, das Betreibungsamt Q._____ dispensieren zu wollen, das Verwertungsverfahren\ndes […] recht- und vorschriftsmässig abzuschliessen und den Ersteigerern\ndie rechtswidrigen Plünderungen und Verschandelungen, welche diese seit\ndem 5. Mai 2023 auf dem […] verübten, verschenken zu wollen. Aus den\nGeschehnissen der letzten Wochen müsse geschlossen werden, dass Gerichtspräsident Ackle undokumentierte \"Austäusche\" und Absprachen mit\ndem Betreibungsamt Q._____ und dem Grundbuchamt Laufenburg vorgenommen habe. Ausserdem habe Gerichtspräsident Ackle dem Gesuchsteller und seinem Betriebshelfer die Strom- und Wasserversorgung an ihrem\n-4-\n\nDomizil abstellen lassen. Es sei unübersehbar, dass Gerichtspräsident\nAckle damit auch die Nötigungsversuche von B._____ und C._____ dem\nGesuchsteller gegenüber nicht nur schütze, sondern diesen Nötigungsversuchen Vorschub leiste. Aus diesen Gründen könne Gerichtspräsident\nAckle bei keinem Verfahren mehr, welches den Gesuchsteller betreffe, getraut werden. Damit beruft sich der Gesuchsteller (zumindest sinngemäss)\nauf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.\n\n"}