Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.31 / CH / nk (BE.2024.2) Entscheid vom 7. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 5. April 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde eine mit "Information an das Gericht sowie Ge- such um Erteilung von entsprechenden Anweisungen an das Betreibungs- amt Q._____ betreffend die Eingabe vom 5. April 2024 an das Betreibungs- amt" betitelte Eingabe ein. 1.2. Mit Eingabe vom 19. April 2024 erhob der Gesuchsteller beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg "Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (bzw. Rechtsverzögerung)". 1.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg forderte den Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Juni 2024 auf, ihm bis zum 17. Juni 2024 mitzuteilen, ob es sich bei seiner Eingabe vom 5. April 2024 um eine Beilage für ein anderes Verfahren handle oder ob er Beschwerde erheben wolle. Sollte es sich um eine Beschwerde handeln, habe der Ge- suchsteller innert derselben Frist mitzuteilen, gegen welche Verfügung des Betreibungsamts Mettauertal sich die Beschwerde richte. 1.4. Der Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2024 unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirks- gerichts Laufenburg. 2. Gerichtspräsident Ackle leitete das Ausstandsgesuch am 3. Juli 2024 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte, der gel- tend gemachte Ausstandsgrund werde bestritten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichts- präsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die -3- Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG). 1.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt von den Parteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Aus- standsgrund Kenntnis erlangt haben (statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_624/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.). Ob der Gesuchsteller das vorliegende Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt hat, kann offenbleiben, da das Gesuch – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 2) ergibt – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ih- rer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Perso- nen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren ge- setzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), so- wie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus, Gerichtspräsident Ackle führe seit dem 5. Mai 2023 eine persönliche Fehde gegen ihn, bei welcher er wiederholt und anhaltend die Rechtsprechung und die "Prozedur" manipuliere, um sein Präjudiz gegen ihn wider das Recht durchzusetzen. Gerichtspräsident Ackle bezwecke mit seiner Hal- tung und seinem Vorgehen, dem Gesuchsteller seine gesetzmässigen Rechte zu verwehren und anderen nicht bestehende Rechte zu erteilen. Er habe dabei auf rechtswidrige Weise den Gesuchsteller schwer benachtei- ligt und im Gegenzug B._____ und C._____ unrechtmässig erheblich be- vorteilt. Derzeit scheine Gerichtspräsident Ackle im Begriff zu sein, das Be- treibungsamt Q._____ dispensieren zu wollen, das Verwertungsverfahren des […] recht- und vorschriftsmässig abzuschliessen und den Ersteigerern die rechtswidrigen Plünderungen und Verschandelungen, welche diese seit dem 5. Mai 2023 auf dem […] verübten, verschenken zu wollen. Aus den Geschehnissen der letzten Wochen müsse geschlossen werden, dass Ge- richtspräsident Ackle undokumentierte "Austäusche" und Absprachen mit dem Betreibungsamt Q._____ und dem Grundbuchamt Laufenburg vorge- nommen habe. Ausserdem habe Gerichtspräsident Ackle dem Gesuchstel- ler und seinem Betriebshelfer die Strom- und Wasserversorgung an ihrem -4- Domizil abstellen lassen. Es sei unübersehbar, dass Gerichtspräsident Ackle damit auch die Nötigungsversuche von B._____ und C._____ dem Gesuchsteller gegenüber nicht nur schütze, sondern diesen Nötigungsver- suchen Vorschub leiste. Aus diesen Gründen könne Gerichtspräsident Ackle bei keinem Verfahren mehr, welches den Gesuchsteller betreffe, ge- traut werden. Damit beruft sich der Gesuchsteller (zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. 2.2. 2.2.1. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Da- nach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Kon- stellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Aus- druck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtspre- chung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbe- fangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv ge- rechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neu- tralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2). -5- 2.2.2. Die Ausführungen im Ausstandsgesuch lassen darauf schliessen, dass der Gesuchsteller den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Ackle primär darin erblickt, dass frühere Verfahren, in denen Gerichtspräsident Ackle mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mit- gewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Ge- setzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigie- ren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Ok- tober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hin- weise darauf, dass Gerichtspräsident Ackle besonders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstel- len würden und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Un- parteilichkeit zweifeln lassen müssten. Der Gesuchsteller wirft Gerichtspräsident Ackle in seinem Ausstandsge- such weiter vor, dass er die Nötigungsversuche von B._____ und C._____ dem Gesuchsteller gegenüber (Abstellen der Strom- und Wasserversor- gung) nicht nur schütze, sondern diesen Nötigungsversuchen Vorschub leiste. Aus den Geschehnissen der letzten Wochen müsse zudem ge- schlossen werden, dass Gerichtspräsident Ackle undokumentierte Austäu- sche und Absprachen mit dem Betreibungsamt Q._____ und dem Grund- buchamt Laufenburg gehalten habe. Mit diesen Behauptungen hat der Ge- suchsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb bei Gerichts- präsident Ackle ein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG bestehen soll, geschweige denn Belege dafür eingereicht. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Par- tei vermögen im Übrigen für sich allein nicht den Anschein der Befangen- heit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesge- richts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.). Ein persönliches Interesse von Gerichtspräsident Ackle am Ausgang des bei ihm hängigen Verfahrens oder andere Umstände, die bei objektiver Be- trachtung geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwe- cken, sind demnach nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. -6- 3. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zuge- sprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 7. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber