Falls der Beschwerdeführer die gegen den Schuldner angehobene Betreibung fortsetzen will, müsste er deshalb vor der Stellung eines neuen Fortsetzungsbegehrens beim Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden ein Rechtsöffnungsgesuch einreichen. Der unteren und der oberen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ist es mangels sachlicher Zuständigkeit verwehrt, im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG über die Rechtsöffnung zu befinden. 4. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden.