Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgesuch ist beim Gericht des Betreibungsorts einzureichen (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Aargau entscheidet über Rechtsöffnungsgesuche erstinstanzlich die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts als Zivilgericht (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 lit. b EG ZPO).