3. In Ergänzung zu den Ausführungen in E. 6.3 des vorinstanzlichen Entscheids ist abschliessend nochmals darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung bewirkt (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG kann das Fortsetzungsbegehren erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. -7-