Dieses Darlehen hätte der Schuldner am 31. Dezember 2023 zurückzahlen sollen, was er jedoch nicht getan habe. Aus dem Darlehensvertrag sei eindeutig ersichtlich, dass der Schuldner sämtliche vertraglichen Bestimmungen akzeptiert und mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2024 genügt den in E. 1.2 hievor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auf die (ohnehin verspätet eingereichten) Eingaben vom 18. Juli 2024 und 5. August 2024 einzugehen.