2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission mit dieser (zutreffenden) Begründung des angefochtenen Entscheids nicht im Ansatz auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wurde. Er führt lediglich aus, aus dem Darlehensvertrag vom 24. Juni 2022 sei ersichtlich, dass der Schuldner ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.00 von ihm erhalten habe. Dieses Darlehen hätte der Schuldner am 31. Dezember 2023 zurückzahlen sollen, was er jedoch nicht getan habe.