Seinem Fortsetzungsbegehren vom 13. März 2024 legte der Beschwerdeführer laut Amtsbericht keinen Nachweis respektive Entscheid bei, welcher den vom Schuldner am 29. Februar 2024 gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte. Das Betreibungsamt Q._____ hat mit seiner Rückweisungsverfügung vom 13. März 2024 folglich nur das geltende Recht eingehalten und dem Beschwerdeführer zu Recht die Fortsetzung der Betreibung verweigert, weil jener keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel vorlegte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen."