SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung. Laut Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess geltend zu machen. Die Fortsetzung der Betreibung kann nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirkt werden, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Beruht eine Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische -6-