6.3. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt, welche dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag zuzustellen ist (Art. 76 SchKG); gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung.