Während das erste Vorbringen des Beschwerdeführers das Betreibungsverfahren als solches betrifft, thematisieren das zweite und das dritte Vorbringen die in Betreibung gesetzte Forderung respektive das Vorgehen zu deren Geltendmachung, die nicht im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können. Auf den zweiten und dritten Antrag ist folglich nicht weiter einzugehen.