der von B._____ geschuldete Betrag belaufe sich bis heute (gemeint ist der 18. März 2024) auf Fr. 32'219.–. In seiner Eingabe vom 23. März 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob es zutreffend sei, dass er eine negative Feststellungsklage einreichen müsse und bejahendenfalls, wo dies zu tun wäre. Während das erste Vorbringen des Beschwerdeführers das Betreibungsverfahren als solches betrifft, thematisieren das zweite und das dritte Vorbringen die in Betreibung gesetzte Forderung respektive das Vorgehen zu deren Geltendmachung, die nicht im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde vorgebracht werden können.