6.2. Vorliegend rügte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. März 2024 zum einen die Zurückweisung seines Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. xxx durch das Betreibungsamt Q._____. Zum anderen beantragte der Beschwerdeführer, das zusätzliche Umtriebe, die ihm sein Schuldner, B._____, verursache, zur ursprünglichen Forderung von Fr. 31'700.– aufzurechnen seien; der von B._____ geschuldete Betrag belaufe sich bis heute (gemeint ist der 18. März 2024) auf Fr. 32'219.–.