Inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand, den Umfang oder die Fälligkeit der betriebenen Forderung sind nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern – je nach dem Stand des Betreibungsverfahrens – mittels Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), der Aufhebungs- (Art. 85 oder 85a SchKG), der Rückforderungs- (Art. 86 SchKG) oder der allgemeinen negativen Feststellungsklage (BGE 128 III 334) geltend zu machen.