" 6. 6.1. Als gesetzliche Beschwerdegründe gegen Verfügungen eines Betreibungsamts können Gesetzesverletzung und Unangemessenheit vorgebracht werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich nur formelle Mängel, d.h. Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand, den Umfang oder die Fälligkeit der betriebenen Forderung sind nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern – je nach dem Stand des Betreibungsverfahrens – mittels Rechtsvorschlag (Art.