2. Es sei die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Darlehnsvertrag rechtlich nicht anzufechten ist. 3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde vom 18. März 2024, in allen rechtlichen Punkten gutzuheissen 4. Alles unter e/o Kostenfolge" 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden verzichtete mit Amtsbericht vom 28. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juli 2024 und am 5. August 2024 je eine weitere Eingabe ein. 3.4. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: