" 1. Die Beschwerde vom 18. März 2024 wird abgewiesen. -3- 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2024 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Aufscheibende Wirkung nach Art. 36 SchKG, in Bezug der Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit