{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-08-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-30_2024-08-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9538", "Checksum": "a134ad2ba005a00807ba76681a61fd4d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 28.08.2024 KBE.2024.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:45:45", "Checksum": "df695ed139fe9e0e651f1ada05d2bfbe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 28.08.2024 KBE.2024.30\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.30 / CH\n(BE.2024.3)\n\nEntscheid vom 28. August 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts\ngegenstand Rheinfelden vom 3. Juni 2024\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Verfügung vom 13. März 2024 betreffend Rückweisung des\nFortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. xxx\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDer Beschwerdeführer betrieb den Schuldner B._____ mit Zahlungsbefehl\nvom 15. Februar 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts\nQ._____ für eine Forderung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit\n31. Dezember 2023, Mahngebühren von Fr. 500.00, Aufwand von\nFr. 500.00, Fahrtkosten R._____ – S._____ von Fr. 200.00 und Darlehenskosten von Fr. 500.00.\n\nGegen diesen ihm am 29. Februar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob\nder Schuldner gleichentags Rechtsvorschlag.\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 6. März 2024 (Posteingang: 12. März 2024) stellte der\nBeschwerdeführer beim Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegehren.\n\nDas Betreibungsamt Q._____ wies das Fortsetzungsbegehren mit Verfügung vom 13. März 2024 zurück, da der Rechtsvorschlag nicht beseitigt\nworden sei.\n\n2.\n2.1.\nGegen diese ihm am 18. März 2024 zugestellte Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das\nBetreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen.\n\n2.2.\nAm 24. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.\n\n2.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 4. April 2024 seinen Amtsbericht.\n\n2.4.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 3. Juni 2024:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde vom 18. März 2024 wird abgewiesen.\n-3-\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 12. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2024 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche\nAufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei die Aufscheibende Wirkung nach Art. 36 SchKG, in Bezug der Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit\n\n2.\nEs sei die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Darlehnsvertrag rechtlich nicht anzufechten ist.\n\n3.\nEs sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde vom 18. März 2024, in\nallen rechtlichen Punkten gutzuheissen\n\n4.\nAlles unter e/o Kostenfolge\"\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden verzichtete mit Amtsbericht vom 28. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDer Beschwerdeführer reichte am 18. Juli 2024 und am 5. August 2024 je\neine weitere Eingabe ein.\n\n3.4.\nDas Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\n-4-\n\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n"}