Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.30 / CH (BE.2024.3) Entscheid vom 28. August 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Rheinfelden vom 3. Juni 2024 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Verfügung vom 13. März 2024 betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. xxx -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer betrieb den Schuldner B._____ mit Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2023, Mahngebühren von Fr. 500.00, Aufwand von Fr. 500.00, Fahrtkosten R._____ – S._____ von Fr. 200.00 und Darlehens- kosten von Fr. 500.00. Gegen diesen ihm am 29. Februar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Schuldner gleichentags Rechtsvorschlag. 1.2. Mit Eingabe vom 6. März 2024 (Posteingang: 12. März 2024) stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegeh- ren. Das Betreibungsamt Q._____ wies das Fortsetzungsbegehren mit Verfü- gung vom 13. März 2024 zurück, da der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei. 2. 2.1. Gegen diese ihm am 18. März 2024 zugestellte Verfügung reichte der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 beim Präsidium des Zivil- gerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden eine Beschwerde ein. Er bean- tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen. 2.2. Am 24. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 2.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 4. April 2024 seinen Amtsbe- richt. 2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als un- tere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 3. Juni 2024: " 1. Die Beschwerde vom 18. März 2024 wird abgewiesen. -3- 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2024 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Aufscheibende Wirkung nach Art. 36 SchKG, in Bezug der Hem- mung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit 2. Es sei die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Darlehnsvertrag recht- lich nicht anzufechten ist. 3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde vom 18. März 2024, in allen rechtlichen Punkten gutzuheissen 4. Alles unter e/o Kostenfolge" 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden verzich- tete mit Amtsbericht vom 28. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juli 2024 und am 5. August 2024 je eine weitere Eingabe ein. 3.4. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. -4- Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die -5- Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der bei ihr erhobenen Be- schwerde wie folgt: " 6. 6.1. Als gesetzliche Beschwerdegründe gegen Verfügungen eines Betrei- bungsamts können Gesetzesverletzung und Unangemessenheit vorge- bracht werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Mit der betreibungsrechtlichen Be- schwerde können grundsätzlich nur formelle Mängel, d.h. Mängel des Be- treibungsverfahrens gerügt werden. Inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand, den Umfang oder die Fälligkeit der betriebenen Forderung sind nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern – je nach dem Stand des Betreibungsverfahrens – mittels Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), der Aufhebungs- (Art. 85 oder 85a SchKG), der Rückforderungs- (Art. 86 SchKG) oder der allgemeinen negativen Feststellungsklage (BGE 128 III 334) geltend zu machen. 6.2. Vorliegend rügte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. März 2024 zum einen die Zurückweisung seines Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. xxx durch das Betreibungsamt Q._____. Zum anderen be- antragte der Beschwerdeführer, das zusätzliche Umtriebe, die ihm sein Schuldner, B._____, verursache, zur ursprünglichen Forderung von Fr. 31'700.– aufzurechnen seien; der von B._____ geschuldete Betrag be- laufe sich bis heute (gemeint ist der 18. März 2024) auf Fr. 32'219.–. In seiner Eingabe vom 23. März 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob es zutreffend sei, dass er eine negative Feststellungsklage einreichen müsse und bejahendenfalls, wo dies zu tun wäre. Während das erste Vor- bringen des Beschwerdeführers das Betreibungsverfahren als solches be- trifft, thematisieren das zweite und das dritte Vorbringen die in Betreibung gesetzte Forderung respektive das Vorgehen zu deren Geltendmachung, die nicht im Rahmen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde vorge- bracht werden können. Auf den zweiten und dritten Antrag ist folglich nicht weiter einzugehen. 6.3. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Inhalt des Rechtsvor- schlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt, welche dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag zuzustellen ist (Art. 76 SchKG); gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag die Einstellung der Be- treibung. Laut Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess gel- tend zu machen. Die Fortsetzung der Betreibung kann nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirkt werden, der den Rechtsvorschlag aus- drücklich beseitigt. Beruht eine Forderung auf einer durch Unterschrift be- kräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische -6- Rechtsöffnung verlangen, welche der Richter ausspricht, sofern der Be- triebene nicht sofort glaubhafte Einwendungen geltend macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). Nach Erteilung der provi- sorischen Rechtsöffnung kann der Gläubiger nach abgelaufener Zahlungs- frist, je nach Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlan- gen oder nach Massgabe von Art. 162 SchKG die provisorische Pfändung verlangen (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Gesuche um Rechtsöffnung werden vom Richter des Betreibungsortes entschieden (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Wie aus dem Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 18. März 2024 hervorgeht, erhob der Schuldner, B._____, am 29. Februar 2024 per- sönlich am Schalter des Betreibungsamts Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 15. Februar 2024 und erwirkte damit die vor- läufige Einstellung der Betreibung. Seinem Fortsetzungsbegehren vom 13. März 2024 legte der Beschwerde- führer laut Amtsbericht keinen Nachweis respektive Entscheid bei, welcher den vom Schuldner am 29. Februar 2024 gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ erhobenen Rechtsvorschlag besei- tigte. Das Betreibungsamt Q._____ hat mit seiner Rückweisungsverfügung vom 13. März 2024 folglich nur das geltende Recht eingehalten und dem Beschwerdeführer zu Recht die Fortsetzung der Betreibung verweigert, weil jener keinen rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel vorlegte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen." 2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission mit dieser (zutreffenden) Begründung des angefochtenen Entscheids nicht im Ansatz auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon aus- gegangen sein soll, dass der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wurde. Er führt lediglich aus, aus dem Darlehensvertrag vom 24. Juni 2022 sei er- sichtlich, dass der Schuldner ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 30'000.00 von ihm erhalten habe. Dieses Darlehen hätte der Schuldner am 31. Dezember 2023 zurückzahlen sollen, was er jedoch nicht getan habe. Aus dem Darlehensvertrag sei eindeutig ersichtlich, dass der Schuld- ner sämtliche vertraglichen Bestimmungen akzeptiert und mit seiner Unter- schrift bestätigt habe. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2024 genügt den in E. 1.2 hievor dargestellten Anforderungen an eine Be- schwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, auf die (ohnehin verspätet eingereichten) Eingaben vom 18. Juli 2024 und 5. August 2024 einzuge- hen. 3. In Ergänzung zu den Ausführungen in E. 6.3 des vorinstanzlichen Ent- scheids ist abschliessend nochmals darauf hinzuweisen, dass der Rechts- vorschlag die Einstellung der Betreibung bewirkt (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 88 Abs. 1 SchKG kann das Fortsetzungsbegehren erst ge- stellt werden, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt wurde. -7- Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Ur- kunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerken- nung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgesuch ist beim Gericht des Betreibungsorts einzureichen (Art. 84 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Aargau entscheidet über Rechtsöffnungsgesuche erstinstanzlich die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts als Zivilgericht (Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 lit. b EG ZPO). Falls der Beschwerdeführer die gegen den Schuldner angehobene Betrei- bung fortsetzen will, müsste er deshalb vor der Stellung eines neuen Fort- setzungsbegehrens beim Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden ein Rechtsöffnungsgesuch einreichen. Der unteren und der oberen Aufsichts- behörde über die Betreibungsämter ist es mangels sachlicher Zuständig- keit verwehrt, im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG über die Rechtsöffnung zu befinden. 4. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber