Stellt die Gläubigerin beim Konkursgericht das Konkursbegehren (Art. 166 SchKG), steht dem Beschwerdeführer zur Abwendung der Konkurseröffnung indessen die Möglichkeit offen, spätestens an der Konkursverhandlung gemäss Art. 168 SchKG vor dem Konkursgericht durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass die Gläubigerin ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Darauf wurde bereits in E. 5 des vorinstanzlichen Entscheids hingewiesen. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.