Sind die gesetzlichen Voraussetzungen (Konkursfähigkeit des Schuldners, rechtskräftiger Zahlungsbefehl, fristgerecht gestelltes Fortsetzungsbegehren) erfüllt, hat das örtlich zuständige Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Konkursandrohung zu erlassen (Art. 159 SchKG). Das Betreibungsamt hat vorgängig lediglich zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Konkursandrohung erfüllt sind, jedoch nicht, ob die in Betreibung gesetzte Forderung in der Zwischenzeit getilgt wurde. Stellt die Gläubigerin beim Konkursgericht das Konkursbegehren (Art.