Der Beschwerdeführer hat keine Umstände glaubhaft gemacht, welche es als plausibel erscheinen lassen, dass ihm die Verfügung der Gläubigerin vom 21. September 2023 nicht zugestellt wurde. Aus der angeblich verfrühten Rücksendung einer ihm zur Abholung gemeldeten eingeschriebenen Postsendung im Juli 2023 (VA Beilage 6 zur Eingabe vom 13. Januar 2024) lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten. Andere Hinweise auf Probleme mit der Postzustellung am Wohnort des Beschwerdeführers wurden ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. -7-