Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung der Konkursandrohung erfüllt waren (vorinstanzlicher Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer war vom 8. November 2022 bis 6. Oktober 2023 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____)" im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 SchKG unterlag er deshalb nach der Publikation der Löschung der im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 11. Oktober 2023 noch während sechs Monaten – und damit im Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens durch die Gläubigerin (21. November 2023) – der Konkursbetreibung. Eine der in Art.