_ nicht vorgeworfen werden, da sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Konkursandrohung vorlägen. Insbesondere unterliege der Beschwerdeführer offenkundig gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 40 SchKG der Konkursbetreibung und es lägen sowohl ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl wie auch ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor. Die Konkursandrohung selbst entspreche auch allen gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 160 f. SchKG). Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.