{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-2_2024-04-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8854", "Checksum": "739475a21cdb470416ef19990c7c2955"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.04.2024 KBE.2024.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:49:19", "Checksum": "57717dcc704ccd9ec3319dccc4db68c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.04.2024 KBE.2024.2\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.2 / CH\n(BE.2023.19)\n\nEntscheid vom 4. April 2024\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 17. Januar 2024\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Konkursandrohung vom 22. November 2023 (Betreibung Nr. xxx)\n\nGläubigerin:\nB._____ SA,\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDie Gläubigerin betrieb den Beschwerdeführer (ehemals Inhaber des vom\n8. November 2022 bis 6. Oktober 2023 im Handelsregister des Kantons\nAargau eingetragenen Einzelunternehmens \"C._____\") mit Zahlungsbefehl\nNr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 14. März 2023 für KVG-Prä-\nmien für Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 630.30 nebst Zins zu 5 % seit\n13. März 2023, für Beteiligungen KVG Oktober 2021 im Betrag von\nFr. 39.65, für fällige Zinsen im Betrag von Fr. 14.15 sowie für administrative\nKosten von Fr. 160.00.\n\n1.2.\nGegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 23. März\n2023 Rechtsvorschlag.\n\n1.3.\nMit Verfügung vom 21. September 2023 beseitigte die Gläubigerin den\nRechtsvorschlag und stellte am 21. November 2023 beim Betreibungsamt\nQ._____ das Fortsetzungsbegehren.\n\n1.4.\nAm 22. November 2023 erliess das Betreibungsamt Q._____ die Konkursandrohung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2023\nzugestellt.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 9. Dezember 2023 (Postaufgabe: 9. Dezember 2023)\nreichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein. Er\nersuchte sinngemäss um Aufhebung der Konkursandrohung.\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 20. Dezember 2023 seinen\nAmtsbericht.\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Januar 2024 zum Amtsbericht Stellung.\n-3-\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere Aufsichtsbehörde entschied am 17. Januar 2024:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde wird teilweise nicht eingetreten. Soweit auf sie eingetreten wird, wird sie abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 29. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit\nEingabe vom 8. Februar 2024 (Postaufgabe: 8. Februar 2024) Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie\ndie Konkursandrohung vom 22. November 2022 seien aufzuheben.\n\n3.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 14. Februar 2024 seinen Amtsbericht.\n\n3.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit\nAmtsbericht vom 19. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.4.\nAm 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer am Schalter des Obergerichts seine Stellungnahme vom 8. März 2024 ein.\n\n3.5.\nMit Schreiben vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie\nseiner Eingabe an das Betreibungsamt Q._____ vom gleichen Tag zu den\nAkten.\n\n3.6.\nDer Beschwerdeführer reichte am 27. März 2024 eine weitere Eingabe ein.\n\n3.7.\nDie Gläubigerin liess sich nicht vernehmen.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG.\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus,\nsoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Einwände gegen\ndie in Betreibung gesetzte Forderung an sich erhebe, bringe er keinen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 17 SchKG vor. Soweit er es unterlassen habe, die Verfügung der Gläubigerin vom 21. September 2023 rechtzeitig anzufechten, könne dies nicht auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Beschwerde nachgeholt werden. Verfahrensfehler könnten dem Betreibungsamt Q._____ nicht vorgeworfen werden, da sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Konkursandrohung vorlägen. Insbesondere unterliege der Beschwerdeführer offenkundig gestützt\nauf Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 40 SchKG der Konkursbetreibung und es\nlägen sowohl ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl wie auch ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor. Die Konkursandrohung selbst entspreche auch allen gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 160 f. SchKG). Die Beschwerde sei\ndeshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.\n\n"}