Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.2 / CH (BE.2023.19) Entscheid vom 4. April 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 17. Januar 2024 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Konkursandrohung vom 22. November 2023 (Betreibung Nr. xxx) Gläubigerin: B._____ SA, -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Gläubigerin betrieb den Beschwerdeführer (ehemals Inhaber des vom 8. November 2022 bis 6. Oktober 2023 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C._____") mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 14. März 2023 für KVG-Prä- mien für Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 630.30 nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2023, für Beteiligungen KVG Oktober 2021 im Betrag von Fr. 39.65, für fällige Zinsen im Betrag von Fr. 14.15 sowie für administrative Kosten von Fr. 160.00. 1.2. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2023 Rechtsvorschlag. 1.3. Mit Verfügung vom 21. September 2023 beseitigte die Gläubigerin den Rechtsvorschlag und stellte am 21. November 2023 beim Betreibungsamt Q._____ das Fortsetzungsbegehren. 1.4. Am 22. November 2023 erliess das Betreibungsamt Q._____ die Konkur- sandrohung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2023 zugestellt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 (Postaufgabe: 9. Dezember 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Be- zirksgerichts Baden eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Konkursandrohung. 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 20. Dezember 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. Januar 2024 zum Amts- bericht Stellung. -3- 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere Auf- sichtsbehörde entschied am 17. Januar 2024: " 1. Auf die Beschwerde wird teilweise nicht eingetreten. Soweit auf sie ein- getreten wird, wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 29. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Postaufgabe: 8. Februar 2024) Beschwer- de. Er stellte sinngemäss den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Konkursandrohung vom 22. November 2022 seien aufzuheben. 3.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 14. Februar 2024 seinen Amts- bericht. 3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden verzichtete mit Amtsbericht vom 19. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Am 14. März 2024 reichte der Beschwerdeführer am Schalter des Oberge- richts seine Stellungnahme vom 8. März 2024 ein. 3.5. Mit Schreiben vom 15. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Eingabe an das Betreibungsamt Q._____ vom gleichen Tag zu den Akten. 3.6. Der Beschwerdeführer reichte am 27. März 2024 eine weitere Eingabe ein. 3.7. Die Gläubigerin liess sich nicht vernehmen. -4- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung an sich erhebe, bringe er keinen zu- lässigen Beschwerdegrund nach Art. 17 SchKG vor. Soweit er es unterlas- sen habe, die Verfügung der Gläubigerin vom 21. September 2023 recht- zeitig anzufechten, könne dies nicht auf dem Wege der betreibungsrechtli- chen Beschwerde nachgeholt werden. Verfahrensfehler könnten dem Be- treibungsamt Q._____ nicht vorgeworfen werden, da sämtliche gesetzli- chen Voraussetzungen für die Ausstellung der Konkursandrohung vorlä- gen. Insbesondere unterliege der Beschwerdeführer offenkundig gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 40 SchKG der Konkursbetreibung und es lägen sowohl ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl wie auch ein gültiges Fort- setzungsbegehren vor. Die Konkursandrohung selbst entspreche auch al- len gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 160 f. SchKG). Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, er habe alle seine Schulden vor Beginn des Verfahrens bezahlt, aber das Betreibungsamt Q._____ habe nicht an seine Krankenkasse gezahlt und damit die Prob- leme verursacht. Er habe keine unbezahlten Schulden und sein Kontostand sei positiv gewesen. Ausserdem habe er alle einschlägigen Schreiben, die er per Post erhalten habe, fristgerecht beantwortet. Es gebe überhaupt kein einschlägiges unbeantwortetes Schreiben. Am 25. September 2023 habe er nicht nur bereits alle seine Schulden bezahlt, sondern noch mehr, so -5- dass er beim Betreibungsamt einen positiven Kontostand von Fr. 1'906.35 gehabt habe. Somit sei das Fortsetzungsbegehren Nr. xxx nicht zu recht- fertigen. Die Voraussetzungen für die Aus- und Zustellung der Konkursan- drohung seien nicht gegeben. Wenn das Betreibungsamt einen Fehler ge- macht und dieses Problem nicht absichtlich herbeigeführt habe, könne es problemlos die Schulden (weniger als der Saldo) an seine Krankenkasse bezahlen. Auch am 11. Oktober 2023 sei die Bilanz negativ (d.h. sein Kon- tostand positiv) gewesen. 3. 3.1. Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stel- len (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt dieses Recht ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvor- schlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsver- fahrens still. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung (Art. 39 f. SchKG), so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortset- zungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an (Art. 159 SchKG). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung der Konkursandrohung erfüllt waren (vorinstanzlicher Ent- scheid E. 4). Der Beschwerdeführer war vom 8. November 2022 bis 6. Ok- tober 2023 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____)" im Handelsre- gister des Kantons Aargau eingetragen. Nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 SchKG unterlag er deshalb nach der Publikation der Lö- schung der im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 11. Oktober 2023 noch während sechs Monaten – und damit im Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens durch die Gläubigerin (21. November 2023) – der Konkursbetreibung. Eine der in Art. 43 SchKG genannten Ausnahmen von der Konkursbetreibung liegt nicht vor (vgl. BGE 139 III 288 E. 2.1.1, 125 III 250 E. 2). Der gegen den Zahlungsbefehl vom 13. September 2023 erho- bene Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Gläubigerin vom 21. September 2023 rechtsgültig beseitigt (vorinstanzliche Akten [VA] Beilage 4 zum Amtsbericht vom 20. Dezember 2023). Das Fort- setzungsbegehren wurde innerhalb der gesetzlichen Fristen von Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG gestellt (dazu im Einzelnen ALEXANDER R. MARKUS, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 3 ff zu Art. 159 SchKG). Die Konkursandrohung enthält die in Art. 160 SchKG vorgeschriebenen Angaben (dazu im Einzelnen MAR- KUS, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 160 SchKG) und wurde nach den Vorschriften von Art. 161 i.V.m. Art. 72 SchKG ordnungsgemäss zugestellt. Die Konkur- sandrohung vom 22. November 2023 wurde demnach gesetzeskonform er- lassen. -6- 3.2. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 SchKG) ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der Korrektur von Amts- handlungen der Betreibungs- und Konkursorgane, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ausserdem kann mit ihr die Untätig- keit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden (FLAVIO CO- METTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 17 SchKG). Über mate- riellrechtliche Streitigkeiten – z.B. über Bestand, Umfang und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung – ist hingegen nicht von den Aufsichts- behörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, sondern von den zuständigen Gerichten im ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsprozess zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 7B.268/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.4.1; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 3; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 17 SchKG). Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung der Gläubigerin mit schriftlicher Ein- sprache gegen die Verfügung vom 21. September 2023 bei der Gläubigerin (und allenfalls in einem daran anschliessenden gerichtlichen Rechtsmittel- verfahren) geltend machen müssen. Auf die Einsprachemöglichkeit wurde er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, die auf der Verfügung ange- bracht war. Diese Verfügung wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ("Track & Trace") mit A-Post Plus am 23. September 2023 zugestellt (VA Beilage 9 zum Amtsbericht vom 20. Dezember 2023). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Krankenversicherungen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen dürfen. Stellt die Krankenversicherung ihre Verfügung mit A-Post Plus zu und legt sie den entsprechenden "Track & Trace"-Auszug vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Eines weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung nicht erhal- ten zu haben. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermu- ten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4 f.). Der Beschwerdeführer hat keine Um- stände glaubhaft gemacht, welche es als plausibel erscheinen lassen, dass ihm die Verfügung der Gläubigerin vom 21. September 2023 nicht zuge- stellt wurde. Aus der angeblich verfrühten Rücksendung einer ihm zur Ab- holung gemeldeten eingeschriebenen Postsendung im Juli 2023 (VA Bei- lage 6 zur Eingabe vom 13. Januar 2024) lässt sich solches jedenfalls nicht ableiten. Andere Hinweise auf Probleme mit der Postzustellung am Wohn- ort des Beschwerdeführers wurden ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. -7- Sind die gesetzlichen Voraussetzungen (Konkursfähigkeit des Schuldners, rechtskräftiger Zahlungsbefehl, fristgerecht gestelltes Fortsetzungsbegeh- ren) erfüllt, hat das örtlich zuständige Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Konkursandrohung zu erlassen (Art. 159 SchKG). Das Betreibungsamt hat vorgängig lediglich zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Konkursandrohung erfüllt sind, jedoch nicht, ob die in Betreibung gesetzte Forderung in der Zwischenzeit getilgt wurde. Stellt die Gläubigerin beim Konkursgericht das Konkursbegehren (Art. 166 SchKG), steht dem Beschwerdeführer zur Ab- wendung der Konkurseröffnung indessen die Möglichkeit offen, spätestens an der Konkursverhandlung gemäss Art. 168 SchKG vor dem Konkursge- richt durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass die Gläubigerin ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Darauf wurde bereits in E. 5 des vorinstanzlichen Entscheids hingewiesen. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 3.3. Zusammenfassend ist die Konkursandrohung vom 22. November 2023 in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde folglich zu Recht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -8- Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Betreibungsamt Q._____ - die Gläubigerin - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber