2.3. 2.3.1. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenom- -4-