2.2. Der geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel Aeschbach, teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2024 mit, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der B._____ AG, C._____, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als befangen erachteten. Ohne gegenteilige Mitteilung der Beschwerdeführerin innert zehn Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde davon ausgegangen, dass das Ausstandsbegehren unbestritten sei. Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.