" 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 2023 (HSU.2023.23) und mit ihm der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 15. Februar 2024 (SR.2023.110) und die Konkursandrohung vom 14. März 2024 (zugestellt am 10. April 2024) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R._____ nichtig sind. 2. Eventualiter sei die Konkursandrohung vom 14. März 2024 (zugestellt am 10. April 2024) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R._____ aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."