{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-29_2024-07-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9306", "Checksum": "f81850c9e10d7c969198a6d873d0f888"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:46:50", "Checksum": "c5bd28e846bd20e9a73d47ae2534b991", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.07.2024 KBE.2024.29\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.29 / CH / nk\n(BE.2024.11)\n\nEntscheid vom 9. Juli 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller 1 Gerichtspräsident Daniel Aeschbach,\n\nGesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin Eva Lüscher,\n\nGesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger,\n\nGesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz,\n\nc/o Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg\n\nGegenstand Ausstandsgesuch\n\nim Beschwerdeverfahren der A._____ AG, Q._____,\ngegen die Konkursandrohung vom 14. März 2024 in der\nBetreibung Nr. xxx des Betreibungsamts R._____ (BE.2024.11)\n\nGläubigerin:\nB._____ AG,\nvertreten durch MLaw Carole Schenkel, Rechtsanwältin,\nOberstadtstrasse 7, 5400 Baden\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Betreibungsamt R._____ stellte der A._____ AG am 10. April 2024 die\nKonkursandrohung vom 14. März 2024 in der Betreibung Nr. xxx zugunsten der Gläubigerin B._____ AG zu.\n\n2.\n2.1.\nDie A._____ AG reichte mit Eingabe vom 22. April 2024 beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons\nAargau vom 12. Juli 2023 (HSU.2023.23) und mit ihm der Entscheid des\nBezirksgerichts Rheinfelden vom 15. Februar 2024 (SR.2023.110) und die\nKonkursandrohung vom 14. März 2024 (zugestellt am 10. April 2024) in\nder Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R._____ nichtig sind.\n\n2.\nEventualiter sei die Konkursandrohung vom 14. März 2024 (zugestellt am\n10. April 2024) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R._____\naufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.\n\n3.\nEs sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\"\n\n2.2.\nDer geschäftsführende Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel\nAeschbach, teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Mai 2024\nmit, dass sich die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten\nder B._____ AG, C._____, gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG als befangen erachteten. Ohne gegenteilige Mitteilung der Beschwerdeführerin\ninnert zehn Tagen seit Zustellung dieses Schreibens werde davon ausgegangen, dass das Ausstandsbegehren unbestritten sei.\n\nDie Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.\n\n3.\nMit Eingabe vom 12. Juni 2024 (Postaufgabe: 13. Juni 2024) stellte der geschäftsführende Gerichtspräsident Daniel Aeschbach namens der Gerichtspräsidentinnen Eva Lüscher, Danae Sonderegger und Beatrice Klotz\nsowie im eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskom-\n-3-\n\nmission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere\nkantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.\n2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der\nBetreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer\nEhegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen,\nmit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen\nvon Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad\nin der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in\ndenen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).\n\n2.2.\nDie Gesuchstellerinnen und der Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der beruflichen und persönlichen\nBeziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der Gläubigerin, C._____,\nbefangen fühlten. C._____ sei vom […] bis […] als Ersatzrichter am Bezirksgericht Lenzburg tätig gewesen und habe vom […] bis […] als Bezirksrichter geamtet. Er treffe sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden\ndes Gerichts in privatem Rahmen. Zu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit \"aus anderen Gründen\" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.\n\n2.3.\n2.3.1.\nBei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen.\n\nNach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch\ndarauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenom-\n-4-\n\n"}