Damit bemühe sich der Gerichtspräsident, den Gesuchsteller möglichst zu behindern. Es sei aufgrund gemachter Erfahrung absehbar, dass der Gerichtspräsident auch im vorliegenden Verfahren das tatsächliche Recht ignorieren und eigene Rechtsbestimmungen und -auslegungen erfinden wolle, um die Beschwerdegegner unrechtmässig zu bevorteilen. Soeben habe der Gerichtspräsident erfunden (Entscheid SZ.2024.19 vom 13. Mai 2024), dass er aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_582/2014 den Beschwerdegegnern erlauben könnte, dem Gesuchsteller die Stromversorgung abzustellen. Der zitierte Passus "E. 5.1" existiere in diesem Urteil gar nicht.