Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus, Gerichtspräsident Ackle habe bewiesen, dass er in der vorliegenden Sache parteilich sei und ihm nicht vertraut werden könne, Recht zu sprechen und die "Prozedur" einzuhalten. Es sei aufgrund gemachter Erfahrung bereits offensichtlich, dass der Gerichtspräsident das vorliegende Verfahren einseitig zugunsten der Beschwerdegegner abkürzen wolle, ohne den Gesuchsteller zu Wort kommen zu lassen, wie er dies in der Vergangenheit schon mehrfach getan habe. So habe der Gerichtspräsident den Beschwerdegegnern (B._____ und C._____) einen einseitig reduzierten Kostenvorschuss (nur Fr. 800.00) gewährt.