Zur ihm am 10. Juli 2024 zugestellten Stellungnahme von Gerichtspräsident Ackle vom 10. Juni 2024 äusserte sich der Gesuchsteller nicht, obwohl er Gelegenheit dazu hatte. Ob der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt hat, kann offenbleiben, da das Gesuch – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 3) ergibt – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen -4-