Dass der Gesuchsteller nach dem 24. Mai 2024 wegen eines Wiederherstellungsgrunds i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht in der Lage gewesen wäre, sein Ausstandsgesuch zu ergänzen oder zum Schreiben von Gerichtspräsident Ackle vom 10. Juni 2024 Stellung zu nehmen, hat er weder behauptet noch belegt. Auf die beantragte Fristansetzung, die nach den Regeln über die Wiederherstellung (Art. 33 Abs. 4 SchKG) ohnehin nicht vorgesehen ist, war deshalb zu verzichten. Zur ihm am 10. Juli 2024 zugestellten Stellungnahme von Gerichtspräsident Ackle vom 10. Juni 2024 äusserte sich der Gesuchsteller nicht, obwohl er Gelegenheit dazu hatte.