Gemäss Arztzeugnis vom 16. Mai 2024 war der Gesuchsteller vom 8. bis 24. Mai 2024 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig (vorinstanzliche Akten [VA] act. 151). Am 24. Mai 2024 verfasste er die vorliegende Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde mit dem Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Ackle. Diese Eingabe umfasst 14 Seiten und 59 Beilagen (VA act. 69 – 222). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass der vom Gesuchsteller geltend gemachte Hinderungsgrund in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestand. Dass der Gesuchsteller nach dem 24. Mai 2024 wegen eines Wiederherstellungsgrunds i.S.v.