2. Der Gesuchsteller ersuchte in seinem Ausstandsgesuch vom 24. Mai 2024 um Ansetzung einer Frist, um "das Ausstandsbegehren betreffend den Gerichtspräsidenten umfassend zu dokumentieren und zu begründen", weil er akut erkrankt und erschöpft sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt von den Parteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt haben (statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_624/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.).