{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2024-28_2024-10-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9897", "Checksum": "4289e90c1e50ecad44f0fbd96822038e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2024.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.10.2024 KBE.2024.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:44:37", "Checksum": "00955771c1e8b3df7b259dbae4153bac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.10.2024 KBE.2024.28\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2024.28 / CH / nk\n(BE.2024.1)\n\nEntscheid vom 7. Oktober 2024\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller A._____,\n[…]\n\nGegenstand Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts\nLaufenburg\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDer Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 19. April 2024 beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung\nbzw. Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt Q._____ im Zusammenhang mit der Eintragung des Eigentumsübergangs an den versteigerten Grundstücken LIG Q._____/xxx (\"[…]\") ein.\n\n1.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete am 3. Mai 2024 seinen Amtsbericht, welchen es mit Eingabe vom 8. Mai 2024 teilweise berichtigte.\n\n1.3.\nDer Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2024 unter\nanderem ein Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg.\n\n2.\nGerichtspräsident Ackle leitete das Ausstandsgesuch am 10. Juni 2024 an\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte, das\nAusstandsgesuch sei unbegründet und deshalb abzuweisen.\n\n3.\n3.1.\nDas Schreiben von Gerichtspräsident Ackle vom 10. Juni 2024 wurde dem\nGesuchsteller mit Verfügung der Instruktionsrichterin der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission vom 1. Juli 2024 am 10. Juli 2024 zugestellt.\n\n3.2.\nDer Gesuchsteller liess sich gegenüber der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission nicht vernehmen.\n-3-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere\nkantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,\n3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n\n2.\nDer Gesuchsteller ersuchte in seinem Ausstandsgesuch vom 24. Mai 2024\num Ansetzung einer Frist, um \"das Ausstandsbegehren betreffend den Gerichtspräsidenten umfassend zu dokumentieren und zu begründen\", weil er\nakut erkrankt und erschöpft sei.\n\nDer Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt von den\nParteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erlangt haben (statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_624/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.).\n\nGemäss Arztzeugnis vom 16. Mai 2024 war der Gesuchsteller vom 8. bis\n24. Mai 2024 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig (vorinstanzliche\nAkten [VA] act. 151). Am 24. Mai 2024 verfasste er die vorliegende Eingabe\nan die untere Aufsichtsbehörde mit dem Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Ackle. Diese Eingabe umfasst 14 Seiten und 59 Beilagen (VA\nact. 69 – 222). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass der vom\nGesuchsteller geltend gemachte Hinderungsgrund in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestand. Dass der Gesuchsteller nach dem 24. Mai 2024\nwegen eines Wiederherstellungsgrunds i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht\nin der Lage gewesen wäre, sein Ausstandsgesuch zu ergänzen oder zum\nSchreiben von Gerichtspräsident Ackle vom 10. Juni 2024 Stellung zu nehmen, hat er weder behauptet noch belegt. Auf die beantragte Fristansetzung, die nach den Regeln über die Wiederherstellung (Art. 33 Abs. 4\nSchKG) ohnehin nicht vorgesehen ist, war deshalb zu verzichten. Zur ihm\nam 10. Juli 2024 zugestellten Stellungnahme von Gerichtspräsident Ackle\nvom 10. Juni 2024 äusserte sich der Gesuchsteller nicht, obwohl er Gelegenheit dazu hatte. Ob der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch rechtzeitig\ngestellt hat, kann offenbleiben, da das Gesuch – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 3) ergibt – ohnehin abzuweisen ist.\n\n3.\n3.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden\nkeine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen\n-4-\n\nihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in\nSachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum\ndritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten\n(Ziff. 4).\n\n"}