Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2024.28 / CH / nk (BE.2024.1) Entscheid vom 7. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 19. April 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt Q._____ im Zusam- menhang mit der Eintragung des Eigentumsübergangs an den versteiger- ten Grundstücken LIG Q._____/xxx ("[…]") ein. 1.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 3. Mai 2024 seinen Amtsbe- richt, welchen es mit Eingabe vom 8. Mai 2024 teilweise berichtigte. 1.3. Der Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2024 unter anderem ein Ausstandsgesuch gegen Beat Ackle, Präsident des Bezirks- gerichts Laufenburg. 2. Gerichtspräsident Ackle leitete das Ausstandsgesuch am 10. Juni 2024 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter und erklärte, das Ausstandsgesuch sei unbegründet und deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Das Schreiben von Gerichtspräsident Ackle vom 10. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung der Instruktionsrichterin der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission vom 1. Juli 2024 am 10. Juli 2024 zuge- stellt. 3.2. Der Gesuchsteller liess sich gegenüber der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission nicht vernehmen. -3- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichts- präsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG). 2. Der Gesuchsteller ersuchte in seinem Ausstandsgesuch vom 24. Mai 2024 um Ansetzung einer Frist, um "das Ausstandsbegehren betreffend den Ge- richtspräsidenten umfassend zu dokumentieren und zu begründen", weil er akut erkrankt und erschöpft sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt von den Parteien, dass sie das Gesuch unverzüglich stellen, nachdem sie vom Aus- standsgrund Kenntnis erlangt haben (statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_624/2023 vom 26. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Arztzeugnis vom 16. Mai 2024 war der Gesuchsteller vom 8. bis 24. Mai 2024 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig (vorinstanzliche Akten [VA] act. 151). Am 24. Mai 2024 verfasste er die vorliegende Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde mit dem Ausstandsgesuch gegen Gerichts- präsident Ackle. Diese Eingabe umfasst 14 Seiten und 59 Beilagen (VA act. 69 – 222). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass der vom Gesuchsteller geltend gemachte Hinderungsgrund in diesem Zeitpunkt be- reits nicht mehr bestand. Dass der Gesuchsteller nach dem 24. Mai 2024 wegen eines Wiederherstellungsgrunds i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht in der Lage gewesen wäre, sein Ausstandsgesuch zu ergänzen oder zum Schreiben von Gerichtspräsident Ackle vom 10. Juni 2024 Stellung zu neh- men, hat er weder behauptet noch belegt. Auf die beantragte Fristanset- zung, die nach den Regeln über die Wiederherstellung (Art. 33 Abs. 4 SchKG) ohnehin nicht vorgesehen ist, war deshalb zu verzichten. Zur ihm am 10. Juli 2024 zugestellten Stellungnahme von Gerichtspräsident Ackle vom 10. Juni 2024 äusserte sich der Gesuchsteller nicht, obwohl er Gele- genheit dazu hatte. Ob der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt hat, kann offenbleiben, da das Gesuch – wie sich aus den nachfol- genden Ausführungen (E. 3) ergibt – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen -4- ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Perso- nen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren ge- setzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), so- wie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Ausstandsgesuchs aus, Gerichtspräsident Ackle habe bewiesen, dass er in der vorliegenden Sache parteilich sei und ihm nicht vertraut werden könne, Recht zu sprechen und die "Prozedur" einzuhalten. Es sei aufgrund gemachter Erfahrung bereits offensichtlich, dass der Gerichtspräsident das vorliegende Verfahren ein- seitig zugunsten der Beschwerdegegner abkürzen wolle, ohne den Ge- suchsteller zu Wort kommen zu lassen, wie er dies in der Vergangenheit schon mehrfach getan habe. So habe der Gerichtspräsident den Beschwer- degegnern (B._____ und C._____) einen einseitig reduzierten Kostenvor- schuss (nur Fr. 800.00) gewährt. Weiter habe er wieder die Antwortfrist für den Gesuchsteller einseitig verkürzt, wie bereits in der Vergangenheit. Am 22. Mai 2024 habe der Gerichtspräsident die Stromversorgung am Domizil des Gesuchstellers sperren lassen. Damit bemühe sich der Gerichtspräsi- dent, den Gesuchsteller möglichst zu behindern. Es sei aufgrund gemach- ter Erfahrung absehbar, dass der Gerichtspräsident auch im vorliegenden Verfahren das tatsächliche Recht ignorieren und eigene Rechtsbestimmun- gen und -auslegungen erfinden wolle, um die Beschwerdegegner unrecht- mässig zu bevorteilen. Soeben habe der Gerichtspräsident erfunden (Ent- scheid SZ.2024.19 vom 13. Mai 2024), dass er aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 4A_582/2014 den Beschwerdegegnern erlauben könnte, dem Gesuchsteller die Stromversorgung abzustellen. Der zitierte Passus "E. 5.1" existiere in diesem Urteil gar nicht. Dieses Urteil habe sowieso gar nichts mit der Stromversorgung eines bewohnten Domizils zu tun. Es sei klar, dass der Gerichtspräsident mit diesem Entscheid den Beschwerde- gegnern nur habe helfen wollen, den Gesuchsteller zum Verlassen des […] zu nötigen. Damit beruft sich der Gesuchsteller (zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. 3.2. 3.2.1. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Da- nach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenom- -5- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Kon- stellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Aus- druck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtspre- chung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbe- fangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv ge- rechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neu- tralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2). 3.2.2. Die Ausführungen im Ausstandsgesuch lassen darauf schliessen, dass der Gesuchsteller den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Ackle primär darin erblickt, dass frühere Verfahren, in denen Gerichtspräsident Ackle mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mit- gewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Ge- setzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigie- ren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Ok- tober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hin- weise darauf, dass Gerichtspräsident Ackle besonders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstel- len würden und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die -6- auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Un- parteilichkeit zweifeln lassen müssten. Ein persönliches Interesse von Gerichtspräsident Ackle am Ausgang des bei ihm hängigen Verfahrens oder andere Umstände, die bei objektiver Be- trachtung geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwe- cken, sind demnach nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 4. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zuge- sprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 7. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber